FAQ
Häufig gestellte Fragen
Wir möchten Ihnen hier häufig gestellte Fragen beantworten und Arbeitshilfen an die Hand geben. Für Detailfragen und ausführliche Informationen kontaktieren Sie uns bitte.
- Welche Rechnungsbestandteile sind für den Vorsteuerabzug entscheidend?
Steuerpflichtige, die aus ihren Eingangsrechnungen die Vorsteuer geltend machen möchten, müssen dafür Sorge tragen, dass diese Eingangsrechnungen bestimmten formalen Kriterien, die im Umsatzsteuergesetz genannt sind, genügen.
Zwingende Bestandteile für alle Rechnungen sind:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Leistungsgegenstandes
- Rechnungsdatum
- Rechnungsbetrag
- Steuersatz (z. B. 19% oder 7%)
Bei Rechnungen, deren Betrag größer € 250,00 ist, müssen zusätzlich folgende Bestandteile enthalten sein:
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Datum der Lieferung oder der Leistung
- Steuerbetrag in Euro
- Steuernummer oder USt ID Nummer des leistenden Unternehmens (Rechnungsaussteller)
- eindeutige Rechnungsnummer
Dies sind die Standartbestandteile.
In Fällen einer Leistung oder Lieferung an einen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmer muss zusätzlich noch die USt ID Nummer des Leistungsempfängers angegeben werden.
Bei Rechnungen eines Handwerksbetriebs ist auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren für private Leistungsempfänger hinzuweisen.
Weitere Besonderheiten können sich bei differenzbesteuerten Geschäften sowie bei Übergang der Steuerschuldnerschaft z. B. im Baubereich ergeben. Sollte Ihr Gewerbe in diesen Bereich fallen, werden wir dies im Rahmen der Mandatsbetreuung mit Ihnen besprechen.
- Welche Aufbewahrungsfristen gibt es?
Gewerbetreibende Unternehmer und selbstständig Tätige unterliegen bestimmten handels- und steuerrechtlichen Aufzeichnungs- oder Buchführungspflichten. Diese ergeben sich sowohl aus dem HBG als auch aus § 147 AO.
Es handelt sich im Einzelnen um folgende Unterlagen für die die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt:
- Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die
zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen - Buchungsbelege
- Unterlagen, die einer Zollanmeldung beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichten
oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben - alle weiteren Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Für die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe sowie Kopien aller abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe gilt eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist.
Für die Aufbewahrung gelten folgende Fristen, wobei grundsätzlich der Fristlauf mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die Geschäftsbriefe zugegangen oder versendet wurden, die letzte Eintragung in die Handelsbücher erfolgt sowie der Jahresabschluss festgestellt worden sind. Die Aufbewahrungsfristen laufen allerdings nicht ab, solange die Unterlagen für die Besteuerung von Bedeutung sind, somit wird je nach Datum der jeweiligen Steuerbescheide der betreffenden Jahre auch eine längere Verjährungsfrist gelten. Daher sollten steuerrelevante Unterlagen besser nur nach Absprache mit dem Steuerberater vernichtet werden.
- Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die
- Was kann ich als Arbeitgeber meinen Angestellten steuerfrei zuwenden?
Häufig suchen Arbeitgeber nach Möglichkeiten, Angestellten zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt etwas zukommen zu lassen. Es gibt eine Reihe von Leistungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben (zum Teil aber eine pauschale Besteuerung beim Arbeitgeber auslösen). Folgende Möglichkeiten bestehen:
Reisekostenersatz
Arbeitgeber können dem Arbeitnehmer für Dienstfahrten Fahrtkosten in folgender Höhe erstatten:
- Pkw: € 0,30 pro gefahrenen km
- sonstige motorbetriebene Fahrzeuge: € 0,20 pro gefahrenen km
Darüber hinaus ist der für den Arbeitnehmer steuerfreie Ersatz von 0,30 € pro Entfernungskilometer bei Fahrten von der Wohnung zum Betrieb möglich.
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
Die Zuschläge dürfen folgende Prozentsätze des Grundlohnes nicht übersteigen (§ 3b EStG):
- für Nachtarbeit: 25 %,
- für Sonntagsarbeit: 50 %,
- für Arbeit am 31. Dezember ab 14:00 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen: 125 % und
- für Arbeit am 24. Dezember ab 14:00 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai: 150 %.
Warengutscheine und Sachbezüge
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn Sachbezüge von insgesamt € 44,00 pro Kalendermonat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Ein steuerfreier Sachbezug im Rahmen der Regelung in § 8 Absatz 2 Sätze 1 und 9 EStG liegt in folgenden Fällen vor:
- Bei jeder nicht in Geld bestehenden Einnahme
- Bei einer zweckgebundenen Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
- Bei einem dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eingeräumten Recht, bei einer bestimmten oder beliebigen Tankstelle zu tanken
- Bei Vorliegen eines Warengutscheins über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für Warenbezug
Aufmerksamkeiten
Steuerfrei bleiben typische Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass bis zu einem Wert von € 60,00. Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag oder zur Hochzeit. Aufmerksamkeiten können neben den steuerfreien Sachbezügen (siehe oben) gewährt werden.
Betreuungsleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Kosten für die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen von Kindern unter 14 Jahren und pflegebedürftigen Angehörigen können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Zusätzlich können bis zu € 600,00 im Jahr gezahlt werden, wenn die o. g. genannten Familienangehörigen berufsbedingt zwingend und kurzfristig betreut werden müssen.
Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten (Tagesmutter und Kindergarten)
Steuerfrei und von Sozialabgaben unbelastet sind Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sowie bei einer Tagesmutter.
Berufsbekleidung
Typische Berufsbekleidung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstatten bzw. die Kosten dafür direkt tragen.
Fort- und Weiterbildung
Eine Weiterbildung bzw. Fortbildung liegt vor, wenn sie zur Erweiterung und Vertiefung berufsbezogener Kenntnisse erfolgt. Aufwendungen sind zum Beispiel Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für Fachbücher und -zeitschriften, Schreibmaterial, Teilnahme- und Tagungsgebühren, Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten der Unterkunft.
Belegschafts- oder Personalrabatte
Mit Belegschafts- oder Personalrabatten werden Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligte Waren bzw. Dienstleistungen überlassen. Der erzielte Preisvorteil durch Personalrabatt ist bis zu einem Freibetrag von € 1.080,00 pro Kalenderjahr steuerfrei.
Umzugskosten
Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug können vom Arbeitgeber im Rahmen der Höchstbeträge nach dem Bundesumzugskostengesetz bzw. der Auslandsumzugskostenverordnung steuerfrei erstattet werden.
Unterstützung in Notfällen
Unterstützungsleistungen von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer bei Krankheits- und Notfällen können bis zu € 600,00 je Kalenderjahr steuerfrei erfolgen. Ein € 600,00 übersteigender Betrag ist auch dann steuerfrei, wenn er anlässlich eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind stets die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Arbeitslosigkeit stellt keinen besonderen Notfall dar.
Betriebliche Gesundheitsförderung und Erholungsbeihilfen
Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn können Arbeitgeber bis zu € 500,00 je Arbeitnehmer und Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen steuerfrei aufwenden. Dies sind z. B. Aufwendungen für Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Nicht steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Beiträge zu Sportvereinen oder Fitnessstudios.
Erholungsbeihilfen
Für Erholungsbeihilfen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer in einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben und dem Arbeitnehmer steuerfrei auszahlen: € 156,00 für den Arbeitnehmer, € 104,00 für dessen Ehegatten und € 52,00 für jedes Kind pro Kalenderjahr. Die Beihilfe muss zu Erholungszwecken verwendet werden. Davon geht die Finanzverwaltung zugunsten der Steuerpflichtigen aus, wenn die Zahlung 3 Monate vor oder nach dem Urlaubsantritt erfolgt.